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  • Hausen - Blick auf Hausen und einen Teil des "Eichsfelder Kessels"
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  • Kleinbartloff - Ehemaliges Forsthaus in Reifenstein
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  • Niederorschel - Sitz der VG "Eichsfelder Kessel"
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Grundsteuern

Kontakt

Gemeinde Niederorschel, Bergstraße 51, 37355 Niederorschel

Ansprechpartnerin: Frau Fahrig
Telefon: 036076 55734

Fax: 036076 55780

E-Mail: fahrig@niederorschel.de


Für die im Gemeindegebiet liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke (Grundsteuer B) setzt das Finanzamt in eigener rechtlicher Verantwortung die Messbeträge fest. Durch Vervielfältigung mit dem Hebesatz wird die Grundsteuer ermittelt und festgesetzt.

Die Höhe des Hebesatzes wird vom Gemeinderat beschlossen, wobei die Festsetzung grundsätzlich bis 30.06. eines Kalenderjahres zu treffen ist. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes nur noch gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
Veränderungen des Hebesatzes im Laufe eines Kalenderjahres wirken auf den Beginn des Kalenderjahres zurück.

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B in allen Mitgliedsgemeinden (Deuna - mit den Ortsteilen Deuna und Vollenborn; Gerterode; Hausen; Kleinbartloff - mit den Ortsteilen Kleinbartloff und Reifenstein; Niederorschel - mit den Ortsteilen Niederorschel, Rüdigershagen und Oberorschel) wurden für das Jahr 2017 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A: 300 %
Grundsteuer B: 400 %

Besonderheiten:

Schuldner der Grundsteuer und somit Steuerpflichtiger ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist (§ 10 Grundsteuergesetz und § 33 Abgabenordnung). An den bestehenden Bescheid des Finanzamtes, der das Grundstück dem bisherigen Eigentümer zurechnet, ist die Gemeinde deshalb bis zur Erteilung eines neuen Grundsteuermessbescheides, in dem das Grundstück dem neuen Eigentümer zugerechnet wird, gebunden. Die Zurechnungsfortschreibung wird darüber hinaus erst zum 1.1. des Jahres vorgenommen, das auf die Übertragung des Grundstückes folgt (§ 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz). Das heißt, für ein Grundstück, das z.B. im Jahr 2003 veräußert wurde oder wird, kann die steuerliche Umschreibung erst ab dem Jahr 2004 erfolgen.
Bei einem Eigentümerwechsel während des Jahres ergibt sich jedoch regelmäßig aus dem Kaufvertrag ein privatrechtlicher Anspruch auf anteilige Erstattung der Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer.
Da bis zur Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt durchaus ½ bis 1 Jahr vergehen kann, ist es möglich, dass auch noch der Steuerbescheid der folgenden Jahresveranlagung (in diesem Beispiel 2004) an den bisherigen Eigentümer zugestellt wird, da die Gemeinde in der Regel erst durch den geänderten Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes von der Eigentumsübertragung Kenntnis erlangt. Um die Angelegenheit dennoch möglichst reibungslos abzuwickeln, bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Der bisherige Eigentümer zahlt die Grundsteuer bis zur Erteilung eines Aufhebungsbescheides weiter. Zuviel gezahlte Steuern werden dann umgehend erstattet.
2. Der neue Eigentümer verpflichtet sich schriftlich die Grundsteuer auch schon vor der Umschreibung durch das Finanzamt zu zahlen. In diesem Fall ist die Angelegenheit für den bisherigen Eigentümer sofort erledigt.
3. Der bisherige Eigentümer übersendet der Gemeinde nach der erfolgten Grundbuchumschreibung eine Kopie des Grundbuchauszuges, aus der der neue Eigentümer ersichtlich ist. In diesem Fall wird der Steuerbescheid der Jahresveranlagung (im vorliegenden Beispiel 2004) an den neuen Eigentümer zugestellt, auch wenn die Umschreibung durch das Finanzamt noch nicht erfolgt ist.

Allgemeine Gebühren-Informationen

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