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Grundsteuern

Kontakt

Gemeinde Niederorschel, Bergstraße 51, 37355 Niederorschel

Ansprechpartnerin: Frau Fahrig
Telefon: 036076 55734

Fax: 036076 55780

E-Mail: fahrig@niederorschel.de


Für die im Gemeindegebiet liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke (Grundsteuer B) setzt das Finanzamt in eigener rechtlicher Verantwortung die Messbeträge fest. Durch Vervielfältigung mit dem Hebesatz wird die Grundsteuer ermittelt und festgesetzt.

Die Höhe des Hebesatzes wird vom Gemeinderat beschlossen, wobei die Festsetzung grundsätzlich bis 30.06. eines Kalenderjahres zu treffen ist. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes nur noch gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
Veränderungen des Hebesatzes im Laufe eines Kalenderjahres wirken auf den Beginn des Kalenderjahres zurück.

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B werden in der Gemeinde Niederorschel für alle Ortsteile ab dem Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:


Grundsteuer A: 300 %
Grundsteuer B: 465 % (s. auch Hebesatzsatzung unter Gemeinde Niederorschel/Satzungen)

 

Besonderheiten:

Schuldner der Grundsteuer und somit Steuerpflichtiger ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist (§ 10 Grundsteuergesetz und § 33 Abgabenordnung). An den bestehenden Bescheid des Finanzamtes, der das Grundstück dem bisherigen Eigentümer zurechnet, ist die Gemeinde deshalb bis zur Erteilung eines neuen Grundsteuermessbescheides, in dem das Grundstück dem neuen Eigentümer zugerechnet wird, gebunden. Die Zurechnungsfortschreibung wird darüber hinaus erst zum 1.1. des Jahres vorgenommen, das auf die Übertragung des Grundstückes folgt (§ 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz). Das heißt, für ein Grundstück, das z.B. im Jahr 2024 veräußert wurde oder wird, kann die steuerliche Umschreibung erst ab dem Jahr 2025 erfolgen.
Bei einem Eigentümerwechsel während des Jahres ergibt sich jedoch regelmäßig aus dem Kaufvertrag ein privatrechtlicher Anspruch auf anteilige Erstattung der Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer.
Da bis zur Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt durchaus ½ bis 1 Jahr vergehen kann, ist es möglich, dass auch noch der Steuerbescheid der folgenden Jahresveranlagung (in diesem Beispiel 2025) an den bisherigen Eigentümer zugestellt wird, da die Gemeinde in der Regel erst durch den geänderten Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes von der Eigentumsübertragung Kenntnis erlangt. Um die Angelegenheit dennoch möglichst reibungslos abzuwickeln, bestehen folgende Möglichkeiten:
Der bisherige Eigentümer zahlt die Grundsteuer bis zur Erteilung eines Aufhebungsbescheides weiter. Zuviel gezahlte Steuern werden dann umgehend erstattet

 

oder

 

der neue Eigentümer verpflichtet sich schriftlich die Grundsteuer auch schon vor der Umschreibung durch das Finanzamt zu zahlen. In diesem Fall ist die Angelegenheit für den bisherigen Eigentümer sofort erledigt.

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